Allgemeine Verkaufs- und Montagebedingungen

A. Allgemeine Bestimmungen

I. Vertragsabschluss

1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufs- und Montagebedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Auslieferungen und Rechnungserteilungen stehen der schriftlichen Bestätigung gleich.

II. Preisstellung und Zahlung

1. Unsere Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, ab Werk. Der angebotene Preis ist befristet bindend für die Dauer von 30 Tagen.
2. Unsere Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, fällig ohne jeden Abzug innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum.
3. Bei Zielüberschreitung oder Zahlungsverzug werden, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, Verzugszinsen in Höhe von 5% über den jeweiligen Landeszentralbankdiskontsatz berechnet. Außerdem hat die Zielüberschreitung die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge.
4. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

III. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch derjenigen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen.
2. Bei Pfändung oder Beschlagnahme durch Dritte sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.

IV. Allgemeine Haftungsbegrenzung

1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Von dieser Regelung bleiben Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

V. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für alle Lieferungen – auch der frachtfreien – ist Dortmund.
2. Gerichtsstand für beide Vertragsteile, soweit sie Kaufleute sind, ist in jedem Falle, auch für das Mahnverfahren, Dortmund. Wir sind auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

VI. Datenschutz

1. Informationen, welche Daten von uns verarbeitet werden und welche Rechte Ihnen zustehen, befinden sich in unserer Datenschutzerklärung, die Sie unter Datenschutzerklärung abrufen können.

VII. Streitbeilegungsverfahren

1. Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

B. Ausführung der Lieferungen und Montagen

I. Lieferzeiten/Lieferfristen

1. Die Lieferzeiten sind annähernd und für uns unverbindlich. Für eine nach dem Kalender bestimmte Lieferzeit ist § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Bestellungsannahme, sofern Übereinstimmung in allen Ausführungseinzelheiten besteht; andernfalls ab dem Tage der Klarstellung.
3. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware das Werk verlassen hat, oder, gleich aus welchem Grunde, versand- oder montagebereit gemeldet wurde.
4. Sind wir mit unserer Leistung im Verzuge, dann ist der Auftraggeber berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen. Ist die Ware innerhalb dieser Nachfrist nicht ausgeliefert, steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt vom Vertrag zu.
5. Schadensersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfrist und Liefertermin oder Verzugsstrafen, wenn nicht ausdrücklich vereinbart, sind ausgeschlossen.
6. Ist der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss im Verzuge, dann verlängert sich die Lieferfrist um diesen Zeitraum, unbeschadet unserer weiteren Rechte aus Verzug des Auftraggebers.

II. Höhere Gewalt

1. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, die uns oder unseren Zulieferanten betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z.B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, Pandemien, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird uns die Lieferung oder Montage durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Auftraggeber, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. Als eine von uns nicht zu vertretende Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten in jedem Falle auch Streiks und Aussperrungen.

III. Versand- und Gefahrübergang

1. Die Waren reisen stets auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Die Gefahrtragung beginnt mit der Warenübergabe an den Spediteur oder Frachtführer, in jedem Falle mit dem Verlassen des Werkes.
2. Lieferung frei Haus versteht sich ausschließlich frei Bordsteinkante, befahrbare Straßen vorausgesetzt.
3. Für die Abladung hat der Auftraggeber zu sorgen, wobei anfallende Kosten zu seinen Lasten gehen.

IV. Abweichungen und Standsicherheit

1. Bei der Verarbeitung von Stahl kann es beim Verschweißen, Verzinken und ggf. Pulverbeschichten zu Unebenheiten, Schweißnähten, Oberflächenverdickungen, Ausgasungen und Ähnlichem kommen. Die üblichen Toleranzen bei der Verarbeitung von Stahl gelten als vereinbart.
2. Bei Verwendung von Sichtschutzvarianten in Verbindung mit einer vorhandenen Zaun- oder Toranlage wird diese einer erhöhten Windlast ausgesetzt. Die Standsicherheit der Zaun- oder Toranlagen bzw. Vorkehrungen, diese herbeizuführen, liegen in der Verantwortung des Auftraggebers. Für die Statik vorhandener Anlagen übernehmen wir keine Garantie. Für Wind- bzw. Sturmschäden an vorhandenen Anlagen übernehmen wir keinerlei Haftung.

V. Montage und Lohnarbeiten/Grenzpunkte

1. Unsere Montage- und Lohnarbeitsleistungen gelten im Rahmen der schriftlichen Vereinbarung unter Zugrundelegung dieser Verkaufs- und Montagebedingungen. Es ist ohne unsere Zustimmung unzulässig, durch unser Montagepersonal andere als die vereinbarten Arbeiten ausführen zu lassen, auch wenn diese Arbeiten in irgendeinem Zusammenhang mit den vereinbarten Arbeiten stehen.
2. Für alle auftretenden Schäden, die bei den Montagen durch Stemm-, Bohr- und Ausschachtungsarbeiten entstehen, auch an vorhandenem Mauerwerk, haftet ausschließlich der Besteller. Er muss uns von möglichen Ersatzansprüchen Dritter freistellen. Die Beurteilung, ob die vorhandene Bausubstanz für eine Montage geeignet ist, obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Für daraus entstehende Schäden kann keine Haftung übernommen werden.
3. Das Abstecken der Hauptachsen für den Zaunverlauf unter Beachtung der Grundstücksgrenzen ist Sache des Auftraggebers. Wird diese Arbeit uns übertragen, dann obliegt dem Auftraggeber die Überwachung.
4. Dem Auftraggeber obliegt es, uns vor der Montage die Lage sämtlicher Leitungen, Rohre und sonstiger Bodenbauwerke, die sich im Zaunverlauf befinden, mitzuteilen bzw. diese geeignet zu markieren. Für Beschädigungen derartiger Anlagen übernimmt der Auftraggeber im Innenverhältnis die Haftung und stellt uns von Ersatzansprüchen Dritter frei.
5. Der Montagepreis setzt einen normalen Boden der Klassen 3 oder 4 voraus, der eine Montage mit herkömmlicher Grabung ermöglicht. Im Falle des Vorhandenseins erheblicher Erschwernisse wie z.B. Felsen, Beton, Wurzeln o.ä. hat der Auftraggeber den Zeit- und Maschinenaufwand zu erstatten.
6. Das Freischneiden und Freiräumen der Zaunflucht sowie das Wiederherstellen von Oberflächen wie Pflasterungen, Asphalt oder Rasen sind nur dann Vertragsbestandteile, wenn dies durch uns schriftlich bestätigt wurde.
7. Dem Auftraggeber obliegt die Feststellung der rechtlichen Zulässigkeit der Montage, insbesondere unter Beachtung baurechtlicher oder nachbarrechtlicher Bestimmungen sowie von Orts- oder Gestaltungssatzungen.

VI. Mängelrüge

1. Beanstandungen müssen unverzüglich nach Empfang der Ware bzw. Abschluss der Montage schriftlich mit ausreichender Begründung zu unserer Kenntnis gelangen. Spätere Mängelrügen des Auftraggebers sind unwirksam.
2. Im Falle von Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels oder durch Rücknahme und Ersatzlieferung. Nur wenn wir dieser Pflicht nicht nachkommen, stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Die Gewährleistungsansprüche verjähren beim Kauf für Verbraucher in zwei Jahren, für Unternehmer in einem Jahr. Bei Bauleistungen beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre; weitergehende Ansprüche lehnen wir ab.
3. Unsere Verpflichtung zur Gewährleistung erlischt, wenn an den von uns gelieferten Waren ohne unsere Genehmigung Veränderungen vorgenommen wurden oder der Mangel auf fehlende oder unsachgemäße Wartung zurückzuführen ist.

C. Sonstiges

Bei Lieferung nach übergebenen Zeichnungen oder uns gemachten Angaben, trägt der Käufer jeden uns erwachsenden Schaden und Gewinnentgang, wenn dabei Eingriffe in Patent,- Muster- oder Markenrechte vorkommen.

D. Salvatorische Klausel

Sollte eine der Klauseln dieser Allgemeinen Verkaufs- und Montagebedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit der übrigen Klauseln. Es wird die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzt, die von Inhalt und Zweck möglichst nahe kommt. Bei Verbrauchern soll im Fall einer unwirksamen oder undurchführbaren Klausel eine wirksame Klausel treten, die gesetzlich vorgesehen ist.

AGB 05/2020